Konsequenzen für das Thema „Rentenversicherungspflicht“

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ab dem 1. Januar 2013 von 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich angehoben.

Welche Konsequenzen hat das für den Bereich Training und Coaching?

  1. Trainer/innen und Coachs können jährlich bis zu 5.400,00 Euro Gewinn (!!) mit ihrer „lehrenden“ Tätigkeit erwirtschaften, ohne der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen.
  2. Trainer/innen die selbst angestellte Mitarbeiter beschäftigen, sollten überprüfen, ob deren Gehalt angehoben werden muss.

Minijobber
Wer zum Beispiel zwei Minijobber mit einem Bruttogehalt von insgesamt 410,00 Euro monatlich beschäftigt, wird denjenigen gleichgestellt, die nur einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 410,00 Euro beschäftigen. Beide sind, da sie Arbeitnehmer beschäftigen, nicht von der Rentenversicherungspflicht betroffen. Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen wird es erforderlich, die Gehälter der Minijobber zu erhöhen, so dass die Bruttogehälter insgesamt mindestens 451,00 Euro erreichen.

Midijobber (Gleitzone)
Gehälter, die bislang zwischen 400,00 und 450,00 Euro lagen, sollten auf mindestens 451,00 Euro angehoben werden. Sonst besteht die Gefahr, dass für den Arbeitgeber (Trainer/in) die Rentenversicherungspflicht in Kraft tritt. Oder dass der Arbeitnehmer nicht mehr krankenversichert ist, da aus dem Midijob („richtiger“ Angestellter) ein Minijob wird. Für die Anhebung besteht eine Übergangsfrist. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen die Gehälter spätestens bis zum 01.12.2014 angepasst werden. Bis dahin gilt „Besitzstandswahrung“.

Übergangsfristen für ArbeitgeberInnen Hier wird unterschieden nach Minijobbern und Midijobbern:

  • Regelung bei Midijobbern
    Wer bereits einen Angestellten mit mindestens 401,00 Euro Bruttogehalt beschäftigt, ist nicht rentenversicherungspflichtig. Um diesen Zustand zu erhalten muss das Gehalt des Midijobbers auf mindestens 451,00 Euro angehoben werden. Bis Ende 2014 gibt es eine Übergangsfrist (SGB VI §229 Abs. 7).
  • Regelung bei Minijobbern
    Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund sollten die Gehälter der Minijobber schon ab Januar 2013 angehoben werden, um die Rentenversicherungspflicht der Arbeitgeber zu vermeiden. Eine Änderung sollte aber auch im Folgemonat noch möglich sein, da Gehälter auch nachträglich korrigiert werden können.

Neu: Rentenversicherungspflicht für Minijobber
Wer neu als Minijobber anfängt oder wessen Minijob-Gehalt von unter 400,00 auf über 400,00 (bis zu 450,00) Euro erhöht wird, unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet dass der Minijobber aus eigener Tasche 3,9% des Minijobgehaltes an Rentenversicherungsbeiträgen abführen muss. Diese Zahlung kann Vorteile haben. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber befreien lassen möchte, sollte dies direkt zu Beginn erledigen. Der Antrag geht an den Arbeitgeber, der diesen zu den Gehaltsunterlagen nimmt, nicht an die Minijobzentrale! Die Arbeitgeber müssen dies wiederum mittels eines anderen Formulars an die Minijobzentrale melden. Formulare und Unterstützung bei der Umsetzung stellen wir TVplus-Mitgliedern der TRAINERversorgung e.V. gern zur Verfügung. Dabei steht uns unser Steuerberater kompetent zur Seite.

Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung
Durch die Zahlung des vollständigen Rentenbeitrages sichern sich Minijobber einige Vorteile, zum Beispiel:

  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
  • Erwerbsminderungsrente
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
  • Zugang zur Riester-Rente

Für den geringen Beitrag von 3,9% des Bruttogehaltes sind das sicherlich wertvolle Vorteile.

UNSER SERVICE:
Vorschläge zur betrieblichen Altersversorgung für Minijobber:
>>> Minijob & Maxirente (für geringfügig Beschäftigte)
>>> Maxirente & halber Beitrag (für Midijobber und Angestellte)
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