Ein aktuelles BGH-Urteil aus Juni 2025 zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verunsichert gerade die Weiterbildungsbranche, denn viele haben in den letzten Jahren ihre Onlineangebote verstärkt. Angeblich droht zahlreichen Weiterbildungsverträgen ein übles Schicksal: wenn sie unter das FernUSG fallen, brauchen die Kunden nicht zu bezahlen und es drohen sogar Bußgelder.
Ab wann fallen Angebote unter das FernUSG? Wie kann man das vermeiden? Was kann es bedeuten, wenn ein Angebot plötzlich als Fernunterricht eingestuft wird? Welche Konsequenzen kann das haben? Wie kann man Fernunterricht auf rechtlich feste Füße stellen?
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Rechtsanwalt Dr. Achim Zimmermann erläutert worauf Sie achten sollten,
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